Haus für Messe, Event, Werbung (mew) – AGB

I. Arten von Leistungen, Geltungsbereich der AGB

1. Die Firma mew – Messe l Event l Werbung, Firma Anton Weibrecht berät in allen Stadien der Planung und Durchführung von Messe-, Event- und Werbe-Maßnahmen, ihr Leistungsspektrum umfasst insbesondere:

a) Gestaltung und konzeptionelle Planung von Messeauftritten/-ständen, Events und Werbeanlagen
b) Konstruktion, Produktion und Lieferung von Messe- und Eventinventar sowie Werbeanlagen (zum Kauf/zur Miete)
c) Aufbau, Abbau, Beratung/Begleitung, Organisation vor und während der Durchführungsphase

Die Leistungen werden als Gesamtpaket (Fullservice: Planung, Produktion, Lieferung und Montage) oder in Teilen erbracht.

2. Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen mew und deren Auftraggebern Gültigkeit. Einkaufsbedingungen von Auftraggebern, die unseren Bedingungen oder gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung ausführen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von mew sind für jeden Auftraggeber offen im Internet unter www.messe-event-werbung.de zugänglich oder werden von mew in Schriftform übergeben.

3. Abweichungen von den Vertragsbedingungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

II. Vertragsschluss

1.mew ist an seine schriftlichen Angebote 30 Werktage gebunden. Ein Auftrag kommt durch die mündliche bzw. schriftliche Auftragserteilung/Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande. Dies gilt auch für die Erstellung von Entwürfen und Zeichnungen.
2.Der Umfang der Leistungen von mew wird durch sein Angebot nebst etwaigen schriftlichen Anlagen bestimmt.

III. Preise

1. Die Preise von mew gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Transport und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die mew nicht zu vertreten hat, so ist mew berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen, insbesondere etwaige Preiserhöhungen der Hersteller, Lieferanten und Spediteure oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Es gelten dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise von mew.
3. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart, kostenpflichtig, wenn das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurfsfertigung endet.
4. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung oder seines Events ausgeführt werden (Fullservice, bspw. Promotionpersonal u. ä.), werden gesondert berechnet. mew ist berechtigt, derartige Aufträge an Drittunternehmen zu vergeben und insoweit verauslagte Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.
5. Werden von dem Auftraggeber, beispielsweise während der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung oder seines Events zusätzliche Leistungen in Auftrag gegeben und ausgeführt, so werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
6. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart und kommen einzelne Auftragspositionen aus Gründen, die von mew nicht zu vertreten sind (Änderungswünsche des Auftraggebers, unvorhersehbare Gegebenheiten am Ort o. ä.), nicht zur Ausführung, so führt dies nicht zu einer Reduzierung des Pauschalpreises. Abweichendes bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

IV. Zahlungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, ist ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel bis zur Übergabe der Leistung und ein letztes Drittel nach Erteilung der Schlussrechnung fällig.
Für Mietmöbel bzw. Mietobjekte gelten gesonderte Zahlungsbedingungen, die im Anhang MIETBEDINGUNGEN beschrieben werden.
2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf das Konto von mew zu leisten. Anzahlungen werden nicht verzinst. Erfolgt die Zahlung mit Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Einziehung.
3. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist mew berechtigt Verzugsschadenersatz in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen (gem. §247 BGB).
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Planungs- und Entwurfsleistungen von mew einmal zu nutzen bzw. zu verwerten. Nutzt der Auftraggeber einen von mew entworfenen Messe- oder Ausstellungsstand mehrfach und wird mew nicht mit der Durchführung des Auftrages beauftragt, so überträgt mew weitere Nutzungsrechte nur gegen weitere Vergütung. Diese ist jeweils gesondert zu vereinbaren.
5. Wird eine Messe aufgrund höherer Gewalt abgesagt, ist der Kunde verpflichtet mew den dadurch entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu erstatten:
a) Bei Messeabsagen aufgrund höherer Gewalt bis 14 Tage vorher ist der Kunde verpflichtet, 25% der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen.
b) Bei Messeabsagen aufgrund höherer Gewalt bis 7 Tage vorher ist der Kunde verpflichtet, 50% der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen.
c) Bei Messeabsagen aufgrund höherer Gewalt ab dem 4. Tag vorher ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Auftragssumme zu zahlen.

V. Lieferung, Lieferfristen, Lieferverzögerungen

1. Für die Anlieferung und Bereitstellung von Gegenständen bzw. für die Fertigstellung der Leistung ist der schriftlich vereinbarte Abnahme- oder Liefertermin maßgeblich.
2. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen der Ausführung, verlieren vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht vornimmt oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht leistet. In letzterem Fall verlängert sich die Lieferzeit entsprechend zum Rückstand des Auftraggebers.
3. Soweit von mew nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist mew berechtigt, die Lieferung, Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten hat mew z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Materialknappheit, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die bei mew, dessen Unterlieferanten, den von mew beauftragten Speditionsfirmen oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung des eigenen Betriebes von mew abhängig ist, eintreten. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich mew in Verzug befindet.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme von Liefergegenständen aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu verantworten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, auch dann, wenn die Arbeiten pauschal übernommen worden sind.

VI. Abtretung

Der Auftraggeber kann seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung von mew übertragen.

VII. Fracht und Verpackung

1. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und von mew zurückgenommen, sofern dies im Vertrag geregelt oder nach gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben ist.
2. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Auftraggeber.
3. Leihverpackungen werden zum Tagespreis berechnet, wenn sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes bei unserem Kunden an mew frachtfrei zurückgesandt werden.
4. Transportbedingungen und -kosten für Mietobjekte sind im „Anhang MIETBEDINGUNGEN“ geregelt.

VIII. Gefahrenübergang, Abnahme

1. Im Fall des Fullservices geht die Gefahr mit Abnahme der Leistungseinheit auf den Auftraggeber über; ansonsten (Miete/Kauf) wenn die Ware das Gebäude von mew verlässt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist und im Fall von Teillieferungen.
2. Verzögert sich oder unterbleibt eine nach diesen AGB erforderliche Abnahme infolge von Umständen, die mew nicht zu verantworten hat, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
3. Im Fall des Fullservices ist der Auftraggeber verpflichtet, die Produkte von mew unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an dem Abnahmetermin persönlich teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigt Beauftragten vertreten zu lassen.
4. Der Auftraggeber darf die Abnahme bzw. die Entgegennahme von Lieferungen bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen, die die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht verweigern. Eventuell ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben.
5. Erscheint der Auftraggeber nicht zu dem vereinbarten Abnahmetermin, so gilt die Leistung nach Inbesitznahme der Leistungseinheit bzw. der Produkte als abgenommen.
6. Abnahmeverweigerungen, Widersprüche gegen die Abnahme oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Im Fall des Verkaufs von Gegenständen geht das Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand erst nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist mew zur Rückforderung nach Mahnung berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
4. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt mew, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

X. Schutzrechte, Entwüfe, Zeichnungen

1. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich mew seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von mew zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. In jedem Fall bedarf der Übergang von Eigentums- und Nutzungsrechten der Schriftform.
2. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur von mew vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind, es sei denn, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran wurden schriftlich übertragen.
3. Für den Fall, dass der Auftraggeber Unterlagen von mew ohne Zustimmung vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist mew berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 40% der Auftragssumme zu verlangen.
4. Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. mew ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte von Dritten verletzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mew von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

XI. Gewährleistung, Schadenersatz

1. Eine unvollständige oder unrichtige Lieferung sowie offensichtliche Mängel sind mew unverzüglich nach Leistungsübergabe oder Produktempfang anzuzeigen.
2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. mew bleibt eine Ersatzlieferung vorbehalten. Erwirbt der Auftraggeber den Gegenstand, kann dieser im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Rückgängigmachung des Vertrages Wandlung verlangen.
3. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder erleidet der Kunde infolge eines Mangels einen Schaden, der durch mew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, so kann der Auftraggeber hierfür Schadenersatz verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist oder mew von seiner Zulieferfirma Ersatz erhält.
4. Ohne Übernahme einer Haftung wählt mew die Versandart nach bestem Ermessen, sofern nicht eindeutige Anweisungen des Auftraggebers vorliegen.
5. Mehrkosten für besondere Versandarten (Eilboten, Einschreiben, Taxi) werden gesondert in Rechnung gestellt.
6. Für die Lieferung durch Dritte übernimmt mew keine Haftung.

XII. Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

1. Der Auftraggeber hat das Personal von mew auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.
2. Kann eine Reparatur aus von mew nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, sind von mew bereits erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Auftraggeber auszugleichen.
3. Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden Eigentum von mew.

XIII. Allgemeines

1. Beim Verkauf von gebrauchten Waren wird, soweit mew nicht gesetzlich zwingend haftet, jede Gewährleistung durch mew ausgeschlossen.
2. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der BRD hat der Auftraggeber zu tragen und gegebenenfalls zu erstatten.
3. mew erstattet keine Rücktransportkosten der Verpackung.
4. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.
5. Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilrichtigkeit

1. Meiningen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall sind beide Seiten verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung nach ihrem Regelungszweck möglichst nahe kommt.

Anhang MIETBEDINGUNGEN
I. Zustandekommen eines Mietvertrages

1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die die AGB und Bedingungen des Vermieters mew.
2. Die Angebote von mew und Auskünfte auf Anfragen des Kunden sowie die Preisangaben in der veröffentlichten Preisliste sind freibleibend.

II. Preise und Kosten

1. Der Mietpreis eines Artikels wird auf der Grundlage der aktuellen Preisliste exkl. MwSt. festgelegt und gilt für einen Benutzungstag. Für den 2. Benutzungstag berechnen wir 25% der Grundmiete, danach werden für jeden Tag 15% berechnet. Die Mindestauftragsgröße beträgt 50,00 €
2. Sämtliche Mietpreise gelten nur bei Abholung und Rücklieferung ab Hauptlager Wasungen. Transporte, Serviceleistungen und sonstige Dienstleistungen werden zusätzlich berechnet. Sollten diese Leistungen erbracht werden, sind diese vom Kunden auch dann zu tragen, wenn sie nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
3. mew ist berechtigt eine Kaution in Höhe von 25% des Gesamtmietpreises zu fordern.

III. Zahlungsmodalitäten

1. mew kann Abschlagsrechnungen stellen oder Vorkasse fordern. In der Regel gilt als Zahlungsweise 50% der Auftragssumme als Vorkasse, 50% der Auftragssumme nach der Veranstaltung.
2. mew ist berechtigt, die Auftragsdurchführung so lange zu verweigern, bis fällige Rechnungen einschließlich Kaution vollständig gezahlt sind (Rückbehaltungsrecht).
3. Nach Auftragsdurchführung erstellt mew eine Schlussrechnung unter Einbezug aller Service- und Dienstleistungen, eventueller Mehrkosten und der Aufwendungen der Ersatzbeschaffung oder des Schadens-/Wertsatzes.
4. mew ist berechtigt Nachforderungen zu stellen, wenn einzelne Kostenpositionen bei Erstellung der Schlussrechnung nicht bekannt waren. Dies gilt insbesondere für Schäden am Material.

IV. Mietbedingungen – Haftung

1. Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Dies gilt auch für Schäden, die durch höhere Gewalt oder Dritte verursacht werden.
2. Der Mieter hat mew jede Beschädigung, Veränderungen, Verlust oder Zerstörung der Mietsache anzuzeigen.
3. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Er hat die Regeln der Gebrauchsanweisungen und die Anweisungen von mew einzuhalten. Im Zweifel hat er sich bei mew über die sachgemäße Behandlung und Bedienung zu unterrichten.
4. Der Kunde hat die Gegenstände gegen jeglichen, sachfremden Zugriff Dritter zu schützen, auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu verwahren und den Zustand im Zeitpunkt der Anlieferung zu bewahren. Bei Diebstahl oder mutwilliger Beschädigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, die Polizei zu informieren und Strafanzeige zu erstatten.
5. Für den Zeitraum seines Besitzes haftet der Kunde in allen Fällen von Beschädigung, Verlust, Fehlmengen und sonstigen Veränderungen auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist zusätzlich zum Vertragspreis zu leisten, eine Anrechnung erfolgt nicht. Soweit eine Reparatur möglich ist, die Kosten trägt der Kunde; anderenfalls erstattet er die Kosten der Ersatzbeschaffung und eventuelle Entsorgungskosten. Schäden sind in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen nach der Erstellung der Rechnung vollständig zu begleichen. Sollte eine Versicherung des Kunden oder des Schädigers den Schaden prüfen bzw. regulieren, hat dies keinerlei aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Frist zur Schadensbegleichung. Ggf. muss der Kunde die Schadenssumme zunächst vorstrecken.
6. Die von mew gemachten Angaben zu den technischen Daten sind Zirkaangaben und nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
7. Der Kunde hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür zu sorgen, dass die notwendigen Geräte angeschlossen werden können, Ver- und Entsorgungsleitungen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und die notwendigen Räumlichkeiten und Flächen vorhanden sind.
8. Jegliche Haftung von mew für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Vertragsgegenstände ist ausgeschlossen.
9. mew ist zu Teillieferungen und Teilleistungen wie auch zur Lieferung vergleichbarer Produkte ohne vorherige Ankündigung berechtigt.
10. Der Kunde ist während der Mietzeit verpflichtet, auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass alle lebensmittelrechtlichen Bedingungen und sonstigen behördlichen Auflagen eingehalten werden. Er darf nur Geschirr und Besteck in hygienisch einwandfreiem Zustand herausgeben. Die Kontrolle obliegt allein ihm.

V. Transportgefahr

Der Kunde trägt das Transportrisiko, auch wenn der Transport von mew organisiert oder mit eigenen Mitarbeitern und eigenen Wagen ausgeführt wird. Der Kunde hat den Transport auf eigene Kosten zu versichern.

VI. Rücknahme des Mietgutes

1. Am Ende der Veranstaltung bzw. bei Rücknahme der Mietobjekte findet eine Begutachtung der Mietgegenstände auf Vollständigkeit und Beschaffenheit statt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Ist dies nicht der Fall, gilt die Zustandsbeurteilung von mew als verbindlich.
2. Eventuell entstandene Schäden (grobe Verschmutzungen, Zerstörungen, Transportschäden) an Mietsachen werden von mew gesondert in Rechnung gestellt.

VII. Kündigungsmöglichkeiten

1. Kündigt der Kunde den Vertrag, ist er verpflichtet mew den dadurch entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu erstatten:

a) Bei Kündigung bis 14 Tage vorher ist der Kunde verpflichtet, 25% der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen.
b) Bei Kündigung bis 7 Tage vorher ist der Kunde verpflichtet, 50% der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen.
c) Bei Kündigung ab dem 4. Tag vorher ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Auftragssumme zu zahlen.
Der Kunde ist zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt.
2. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist mew auch berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Anmahnung oder Androhung zu kündigen. In diesem Fall ist der Kunde zur Zahlung der, ggfs. anteiligen, Auftragssumme gemäß vorstehender Ziffer 1 verpflichtet. Der Kunde ist zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt.